Mitglied werden
Statuten
Statuten des Vereins „Geschäftszentrum Uzwil“
I. Name und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Geschäftszentrum Uzwil“ besteht mit Sitz in der politischen Gemeinde Uzwil ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Im folgenden GZU genannt.
Art. 2 Zweck
Das GZU hat zum Zweck:
- die Interessen und Anliegen seiner Mitglieder in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu wahren und gegenüber Behörden, Wirtschaftspartnern und in der Öffentlichkeit parteiunabhängig zu vertreten;
- gemeinsame Werbung und Aktionen durchzuführen
- attraktive und optimale Rahmenbedingungen für den Einkaufs-Standort Uzwil und Umgebung zu schaffen
- Mit gezielten Leistungen die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder zu stärken.
- Angebote von ausgewählten Waren und Dienstleistungen an Mitglieder wie auch Nicht-Mitgliedern zu ermöglichen
- Als Kommunikationsplattform für seine Mitglieder und andere interessierte Kreise zu dienen.
- In wichtigen Fragen Synergien mit ähnlichen Organisationen zu suchen.
- Die Öffentlichkeit für die Anliegen der GZU-Mitglieder durch gezielte Medienarbeit sowie Information der Mitglieder über Dienstleistungen und Ziele des Vereines zu sensibilisieren
- Durchführung von Anlässen, welche die Attraktivität des „Einkaufsortes Uzwil“ verbessern
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Voraussetzungen
Mitglieder des GZU können werden:
Juristische und natürliche Personen können als Kollektiv- oder Einzelmitglieder des Vereins aufgenommen werden. Namentlich sind dies:
- In Uzwil und Umgebung eingetragene Firmen und Gesellschaften.
- Weitere interessierte Kreise, z.B. Industriebetriebe in und um Uzwil
- Mit der Beitrittserklärung zum Verein nimmt der Antragsteller diese Statuten an
- Ausgeschlossen sind Personen / Firmen, die gegen geltendes Recht verstossen.
Art. 4 Aufnahme
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
Art. 5 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. Juni mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres. Die Hauptversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht in keinem Fall.
Art. 6 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dessen Interessen in anderer Weise verletzen, können von der HV ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung an den Vorstand rekurrieren. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht in keinem Fall.
III. Organe
Art. 7 Organe
Organe des Vereines sind:
A. Die Hauptversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Revisionsstelle
Art. 8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich vor dem 31.Mai einberufen und ist insbesondere zuständig für:
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets;
- Décharge-Erteilung an den Vorstand;
- Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über das Beitragsreglement
- Wahl des Vorstandes und des Vereinspräsidenten (bestehend aus: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in, Beisitzer/in. Weitere Chargen können nach Bedarf besetzt werden, der Vorstand konstituiert sich selbst.)
- Wahl der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über die Statuten.
- Anträge
- allgemeine Umfrage
- Zur Behandlung wichtiger Geschäfte können vom Vorstand jederzeit ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Der Vorstand hat eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 2 Wochen vor dem Termin.
- In der Hauptversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme. Die Versammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. Stellvertretung bei der Generalversammlung ist auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied gestattet.
- Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn es die Mehrheit der Versammlung wünscht.
- Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten des Vereins oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
- Über ein einzelnes Sachgeschäft kann vom Vorstand selbst oder auf Antrag 1/3 der Mitglieder ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung eine Urabstimmung unter den Vereinsmitgliedern angeordnet und durchgeführt werden.
- Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ein einfaches Mehr der vertretenen Stimmen.
Art. 9 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind beim Vorstand
mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsbeginn einzureichen.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, die von der ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt werden.
- Der Vorstand vertritt das GZU nach aussen und übt alle Befugnisse aus, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind oder ihrer Bedeutung nach dieser zufallen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied je zu zweien kollektiv.
- Für spezielle Aufgaben können Kommissionen gebildet werden.
Art. 11 Revisionsstelle
Zur Revision der Rechnungsführung wird von der ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle gewählt, die wieder wählbar ist. Diese kann jederzeit Einsicht in die Bücher des GZU nehmen und hat der ordentlichen Hauptversammlung über die Jahresrechnung Bericht zu erstatten.
IV. Finanzen
Art. 12 Beiträge
Zur Deckung der Ausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Einnahmen des Vereines setzen sich insbesondere zusammen aus:
- Mitgliederbeitrag bestehend aus, dem Grundbeitrag, der für sämtliche Mitglieder obligatorisch ist und dem Werbebeitrag.
Von GZU-Aktionen profitieren nur Mitglieder, die den Werbebeitrag bezahlen. Es werden drei Kategorien der Beitragsentrichtung gebildet.
- freiwilligen Zuwendungen, Spenden und Sponsorbeiträgen
- Erträgen aus Vereinsaktivitäten (wie z.B. Herbstmarkt Uzwil).
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine die Mitgliederbeiträge übersteigende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
Art. 14 Rechnungsabschluss
Die Vereinsrechnung wird jeweils mit dem Vereinsjahr abgeschlossen. Sie ist zusammen mit der Bilanz und dem Bericht der Revisionsstelle der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
V. Verschiedenes
Art. 15 Auflösung
Über die Auflösung des Vereines beschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehr der Anwesenden, über die Verwendung eines Liquidationsergebnisses mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.
Die vorstehenden Statuten ersetzen die Statuten vom 25. August 1970.
Sie wurden durch die 36. ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2006 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.
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